Jeder Tag auf zugelassenem Kennzeichen kostet — auch stehend.
Am Abgang entsteht der Schaden, der im Bestand am seltensten auffällt: Solange ein Fahrzeug zugelassen ist, laufen Kfz-Steuer und Versicherungsbeitrag weiter — unabhängig davon, ob es bewegt wird. Ein Rückläufer, der zwei Wochen auf dem Hof auf die Abmeldung wartet, ist zwei Wochen bezahlter Stillstand.
Vier Abgangsarten, drei Vorgänge
| Abgangsart | Vorgang | Nummer | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|---|
| Rückläufer, bleibt vorerst im Bestand | Außerbetriebsetzung | 224.2 | Am Rückgabetag einreichen — Steuer und Versicherung enden mit der Abmeldung |
| Verkauf an einen anderen Halter | Umschreibung mit Halterwechsel | 221.10.1 | Solange nicht umgeschrieben ist, bleiben Sie Halter — mit allen Pflichten |
| Verwertung, Fahrzeug wird verschrottet | Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis | 224.2 | Der Nachweis eines anerkannten Demontagebetriebs gehört zum Vorgang |
| Export ins Ausland | Außerbetriebsetzung | 224.2 | Die Zulassung im Zielland ist ein eigener, dortiger Vorgang |
Die teuerste Verzögerung im Bestand
Die Außerbetriebsetzung ist der günstigste und schnellste der Vorgänge — und der, der am häufigsten liegen bleibt, weil er niemandem wehtut. Rechnen Sie ihn gegen: Steuer und Versicherungsbeitrag laufen bis zum Tag der Abmeldung, nicht bis zum Tag der Rückgabe.
Drei Dinge enden, eines läuft weiter
- Kfz-Steuer endet
- Mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Zu viel gezahlte Steuer erstattet das Hauptzollamt von selbst — ein Antrag ist dafür nicht nötig.
- Versicherungspflicht endet
- Der Vertrag geht in der Regel in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn das Fahrzeug in einem abgeschlossenen Raum steht. Das regeln Sie mit Ihrem Versicherer, nicht mit der Behörde.
- Das Kennzeichen wird frei
- Es lässt sich für eine spätere Wiederzulassung reservieren. Ohne Reservierung kann die Kombination neu vergeben werden — bei einheitlich beschrifteten Flotten ein Punkt, an den man denken sollte.
- Die HU-Frist läuft weiter
- Sie wird von der Stilllegung nicht angehalten. Ein Fahrzeug, das zwei Jahre steht, braucht vor der Wiederzulassung fast immer eine neue Untersuchung.
Ab wann aus einem Rückläufer ein Gutachtenfall wird
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug bleibt sieben Jahre im Fahrzeugregister. Innerhalb dieser Zeit ist die Wiederzulassung Routine. Danach gilt es als endgültig außer Betrieb gesetzt, und eine erneute Zulassung setzt eine Begutachtung nach § 21 StVZO voraus — deutlich aufwendiger als jeder normale Vorgang.
Für Bestände mit Langzeitstandzeiten — Reservefahrzeuge, eingelagerte Sonderfahrzeuge, Objekte aus Insolvenzverwertungen — ist das die einzige Frist mit dauerhafter Wirkung. Sie steht in der Zulassungsbescheinigung: das Datum der Außerbetriebsetzung.
Fragen zum Abgang
Wir haben verkauft, aber der Käufer meldet nicht um. Was gilt?
Bis zur Umschreibung bleiben Sie im Register als Halter geführt — mit Steuerpflicht und Halterpflichten. Zeigen Sie die Veräußerung der Zulassungsbehörde deshalb unverzüglich an; das schützt Sie, ersetzt die Umschreibung durch den Käufer aber nicht.
Was ändert der Verwertungsnachweis am Vorgang?
Er dokumentiert, dass das Fahrzeug einem anerkannten Demontagebetrieb übergeben wurde. Die Außerbetriebsetzung wird dadurch endgültig — eine spätere Wiederzulassung ist ausgeschlossen. Ohne Verwertungsnachweis bleibt das Fahrzeug bis zur Sieben-Jahres-Grenze wiederzulassungsfähig.
Brauchen wir die Schilder physisch, um online abzumelden?
Sie brauchen die dreistelligen Sicherheitscodes unter den Stempelplaketten. Dafür muss das Kennzeichen greifbar sein: Die farbige Deckschicht wird abgekratzt und der Code im Antrag eingetragen. Ist die Plakette bereits entfernt, ist der Online-Weg für dieses Fahrzeug versperrt.
Können wir Rückläufer gebündelt abmelden?
Jeder Vorgang wird einzeln eingereicht und trägt seine eigene amtliche Gebühr. Die Erfassung läuft im Portal aber unmittelbar hintereinander, und die Abrechnung erfolgt gesammelt — abgerechnet wird je eingereichtem Vorgang, ohne Grundgebühr.
Quellen: § 14 FZV (Außerbetriebsetzung) · § 21 StVZO (Begutachtung nach Registerlöschung) · § 29 StVZO nebst Anlage VIII · Kraftfahrzeugsteuergesetz · Gebührenverzeichnis zur GebOSt, Nummern 221.10.1 und 224.2, Stand 08/2026. Stand dieser Seite: 20. August 2026.